Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unwirksamer Widerruf der Bestellung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Wolters Kluwer
Unwirksamer Widerruf der Bestellung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Betriebs-Berater
Widerruf einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- hensche.de
Teilkündigung, Widerruf, Datenschutz
- Judicialis
BDSG § 4 f Abs. 3 Satz 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BDSG § 4f Abs. 3 S. 4; BGB § 626 Abs. 1
Unwirksamer Widerruf der Bestellung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten - rechtsportal.de
BDSG § 4f Abs. 3 S. 4; BGB § 626 Abs. 1
Unwirksamer Widerruf der Bestellung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Cottbus, 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09
- BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
Papierfundstellen
- MMR 2010, 61
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- ArbG Cottbus, 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08 - teilweise abgeändert:.Mit Urteil vom 07.01.2009, auf dessen Tatbestand (Bl. 86 bis 89 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Cottbus - 2 Ca 1165/08 - festgestellt, dass die Klägerin ungeachtet des Widerrufs und der Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom 10.07.2008 weiterhin die Funktion einer Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten zu 1. innehat, und die Beklagte zu 1. verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihr Amt als Datenschutzbeauftragte ausüben zu lassen.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.01.2009 zum Az 2 Ca 1165/08 die Klage insgesamt abzuweisen.
- BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05
Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09
Das schuldrechtliche Grundverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zur Durchführung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragte ist im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses unlösbar mit ihrer Bestellung nach dem BDSG verknüpft (vgl. Urteil des BAG vom 13.03.2007 - 9 AZR 612/05 -, EzA § 4 f BDSG Nr. 1).
- BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung
Die Revision der Beklagten zu 1. und 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2009 - 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Beauftragte für den Datenschutz der Beklagten zu 1. und 2. nicht durch den Widerruf der Beklagten zu 1. und 2. vom 10. Juli 2008 beendet worden ist und das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom 10. Juli 2008 geändert worden ist. - ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
[136] S. mit gleicher Tendenz schon LAG Berlin-Brandenburg 28.5.2009 - 5 Sa 425/09 u.a. - LAGE § 4 f BDSG Nr. 1 = RDV 2009, 284 [II.2.1. - LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 7 Sa 1131/09
Arbeitsvertragswidriges Verhalten; Datenschutzbeauftragter; Interessenkollision; …
Bei der Bewertung der Frage, welche wichtigen Kündigungsgründe geeignet sind, einen sofortigen Widerruf zu rechtfertigen, muss die besondere Stellung des Datenschutzbeauftragten berücksichtigt werden, der nach § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG in Ausübung seiner Fachkunde frei von Weisungen ist und nach § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf (LAG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2009, 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09, 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09, LAGE § 4f BDSG 2003 Nr. 1).